Wenn Sie planen, eine Webseite oder einen Shop zu launchen, müssen Sie sich leider auch um einige unbeliebte Kleinigkeiten kümmern. Dazu gehören Angaben zu Ihren AGB, Datenschutzhinweise und ein rechtssicheres Impressum. Aber welche Seiten unterliegen eigentlich der Impressumspflicht und was muss im Impressum einer Webseite stehen?
Was ist ein Impressum und wozu dient es?
Der Begriff Impressum kommt aus dem Lateinischen und bedeutet so viel wie „hineindrücken“. Der Ursprung des Impressums liegt im Verlags- und Zeitungswesen. Es diente dazu, Angaben über den Verlag, den Herausgeber oder Autor einer Publikation zu machen. Das Ziel: Immer klar herausstellen zu können, wer für den abgedruckten Inhalt verantwortlich ist. Da auch auf Webseiten Inhalte veröffentlicht und allgemein zugänglich gemacht werden, gelten für den Onlinebereich natürlich die gleichen Vorgaben.
Wie ist die Impressumspflicht gesetzlich geregelt?
Die gute Nachricht: Grundsätzlich ist gesetzlich verankert, was in einem Impressum zu stehen hat. Allerdings gibt es mehrere Gesetze, die das Thema Impressumspflicht behandeln. Zum einen das Telemediengesetz, zum anderen der Rundfunkstaatsvertrag. Beide Gesetzestexte enthalten gewisse Formulierungen, die Interpretationsspielraum zulassen. So heißt es im Telemediengesetz (§ 5):
"Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten."
Der Rundfunkänderungsstaatsvertrag (§ 55) formuliert ganz ähnlich:
„Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.“
Nanu? Heißt das etwa, wer eine private Seite ohne „geschäftsmäßigen Hintergrund“ betreibt, muss sich im Netz nicht ausweisen? Und wo setzen wir hier die Grenzen? In diesem Punkt gab es bisher immer wieder Unklarheiten und Streitfälle. Deshalb empfehlen Rechtsanwälte, sicherheitshalber immer ein Impressum zu erstellen, egal, zu welchem Zweck die Seite betrieben wird.
Impressum – Checkliste Inhalte
Wenn Sie ein Impressum für Ihre Seite erstellen möchten, nehmen Sie bitte folgende Punkte auf:
- Ihren Namen und Ihre Anschrift
- bei juristischen Personen die Vertretungsberechtigten
- Ihre Kontaktdaten
- Ihr Register mit Ort des Registers und Ihrer Registernummer
- Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer (sofern vorhanden) und die Wirtschafts-Identifikationsnummer
- ggf. zusätzliche Angaben, die nur für Ihren Berufsstand gelten
(orientiert an: e-recht24.de)
Impressum – Erläuterungen zu den Inhalten
1. Angaben zum Betreiber der Website und Adressdaten
Weisen Sie sich zunächst erst einmal aus. Nennen Sie Ihren vollständigen Firmennamen (oder Ihren Vor- und Nachnamen, wenn Sie die Seite als natürliche Person betreiben). Führen Sie daneben Ihre Adressdaten auf, sprich die Unternehmensanschrift, Anschriften von Niederlassungen oder den Sitz der Gesellschaft. Achtung: Vorgeschrieben sind vollständige Adressdaten, die Nennung eines Postfachs reicht nicht aus.
2. Angaben zur Vertretung des Unternehmens
Geben Sie im nächsten Punkt vertretungsberechtigte Gesellschafter des Unternehmens an (oft mit der Klausel „vertreten durch“ eingeleitet). Bei der GbR und OHG wären hier Einzelunternehmer aufzuführen, bei der GmbH Geschäftsführer und bei der AG Vorstände. Wenn Sie irgendwo auf Ihrer Webseite Angaben über das Kapital Ihrer Gesellschaft machen, müssen Sie das auch im Impressum tun. Nennen Sie hier das Stamm- oder Grundkapital Ihres Unternehmens sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, den Gesamtbetrag der ausstehenden Einlage.
3. Möglichkeiten zur schnellen Kontaktaufnahme bieten
Bieten Sie zusätzlich zur Postadresse Ihrer Firma Kontaktmöglichkeiten wie Telefonnummer, E-Mail-Adresse und Faxnummer an. Laut Gesetz soll der Nutzer uneingeschränkt und auf schnellem Wege mit Ihnen kommunizieren können. Halten Sie also mehrere Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme vor.
4. Register und Registernummer
Ist Ihre Firma in ein öffentliches Register (z. B. Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister) eingetragen? Dann sind Sie verpflichtet, im Impressum den Ort des Registers und die Registernummer anzugeben.
5. Angaben zur Umsatzsteuer-ID und Wirtschafts-ID
Wenn Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, geben Sie auch diese zusammen mit Ihrer Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum an. Ihre Steuernummer müssen Sie nicht eintragen.
6. Besondere Pflichten bei zulassungsbedürftigen Diensten (Angaben zur Aufsichtsbehörde)
Erbringen Sie zulassungsbedürftige Dienste (zum Beispiel als Versicherungsmakler), müssen Sie die zuständige Zulassungsbehörde nennen. Das kann im Fall des Versicherungsmaklers die befugte IHK sein. Grund: Ihrem Nutzer soll im Falle von Streitigkeiten eine Anlaufstelle für Beschwerden genannt werden.
7. Besondere Pflichten für Gesellschaften
Aktiengesellschaften müssen den Nutzer im Impressum über eine etwaige Abwicklung oder Liquidation informieren. Das Gleiche gilt für Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
8. Besondere Pflichten für Freiberufler mit Standeskammer
Wenn Sie Freiberufler und in eine unabhängige Standeskammer (wie Ärztekammer, Rechtsanwaltskammer) eingetragen sind, müssen Sie dies im Impressum Ihrer Webseite angeben. Auch Ihre gesetzliche Berufsbezeichnung und die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regeln bzw. wie diese zugänglich sind, müssen Sie im Impressum angeben.
Bildnachweise im Impressum
Jetzt wird’s richtig knifflig. Den Nachweis von Bildern in Publikationen regelt das Urheberrecht:
„Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.“
Das heißt leider im Klartext: Jede Bilddatenbank kann eigene Regeln zur Art des Bildnachweises definieren und tut das auch. Wir können Ihnen also definitiv keine pauschalen Empfehlungen geben. Wenn Sie beispielsweise Bilder von Fotolia auf Ihren Webseiten nutzen, müssen Sie diese wie folgt nachweisen (Stand: 18.08.2017): „Urhebername©www.fotolia.de“. Hier reicht es aus, den Nachweis im Impressum Ihrer Seite anzugeben.
Bei iStock heißt es in den Lizenzvereinbarungen zur Frage Muss ich bei Fotos den Urheber angeben?
„Bei einer Nutzung zu kommerziellen Zwecken ist die Angabe des Urhebers nicht erforderlich, aber wenn Sie Inhalte für redaktionelle Zwecke verwenden, müssen Sie den folgenden Vermerk in enger räumlicher Nähe zum betreffenden Inhalt oder in den Urhebervermerken für visuelles Material angeben: „iStock.com/Mitgliedsname des Künstlers.“
Was „in enger räumlicher Nähe“ bedeutet, ist wohl Auslegungssache. Um sicherzugehen, sollten Sie bei redaktioneller Verwendung des Bildes, zum Beispiel in einem Blogartikel, den Bildnachweis direkt unter den Artikel setzen.
Fazit: Wenn Sie fremde Bilder oder Videos aus Bilddatenbanken nutzen möchten, müssen Sie die jeweiligen Nutzungsbedingungen und Aussagen zur Urhebernennung genau durchlesen und befolgen. Ob Bildnachweise im Impressum oder auf der jeweiligen Unterseite kenntlich zu machen sind, unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter.
Impressum – unnötige oder unzulässige Inhalte
Viele Webseiten-Betreiber nehmen im Impressum auch den Punkt „Disclaimer“ oder zu Deutsch „Haftungsausschluss“ auf. Hier finden sich oft Formulierungen wie diese:
„Alle Inhalte unseres Internetauftritts wurden mit Sorgfalt und nach bestem Gewissen erstellt. Eine Gewähr für die Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit sämtlicher Seiten kann jedoch nicht übernommen werden …“.
Damit hoffen Seitenbetreiber, sich aus einer Verantwortung zu schleichen, die ihnen aber leider per Gesetz auferlegt worden ist. Im Telemediengesetz heißt es dazu:
„Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich.“
Das gilt nach Auffassung von IT-Rechtsexperten auch für die Haftung für Links. Der Versuch, durch einen haftungsbeschränkenden Text eigene Regeln aufzustellen, ist unzulässig. IT-Rechtsexperten raten vermehrt dazu, Disclaimer nicht selbst zu formulieren, sondern besser gleich vom Anwalt. Manche Experten raten sogar gänzlich davon ab, Disclaimer im Impressum zu setzen. Auch Angaben zum Datenschutz gehören nicht ins Impressum, sondern auf eine separate Seite zum Thema Datenschutz.
„Es ist somit davon abzuraten, Datenschutz überhaupt innerhalb des Impressums zu thematisieren. Vielmehr sollte die Datenschutzinformation separat abrufbar sein und die gesetzlich erforderlichen Informationen, je nach Einzelfall, enthalten.“ (zur Quelle des Zitats).
Natürlich ist der Haftungsausschluss, sofern er korrekt beschrieben ist, nicht verboten. Wer also dennoch nicht darauf verzichten will, findet auf der Website e-recht24.de unter diesem Link seriöse Vorlagentexte.
Bildquelle: cthoman/iStock.com, bearbeitet durch Studio1®, Text: Studio1®